2. Säule – Endgültiges Verlassen der Schweiz

Ein Barauszahlung kann bei endgültigem Verlassen der Schweiz (Auswanderung) verlangt werden. Merkblatt Barauszahlung in die EU ab 1. Juni 2007.

Sie verlangen die Auszahlung Ihres Vorsorgekapitals infolge Entgültigem Verlassen der Schweiz . Bitte reichen Sie folgende Dokumente zur Prüfung ein. Die Rendita Freizügigkeitsstiftung wird Ihren Antrag prüfen und bei Erfüllung der gesetztlichen Richtlinien die allfällig vorhandenen Anlagefonds für Sie verkaufen und Ihr gesamtes Guthaben inkl. aufgelaufenenm Zins auf das von Ihnen angegebene Konto überweisen.

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Formular "Antrag zum Bezug des Freizügigkeitskapitals"
  • Bestätigung über die Abmeldung bei der bisherigen Einwohnerkontrolle
  • Kopie eines amtlichen Ausweises des Antragsstellers
  • Bei unverheirateten Personen: Personenstandsnachweis (nicht älter als 1 Monat)
  • Bei verheirateten oder getrennt lebenden Personen: Unterschrift des Ehegatten und Kopie eines amtlichen Ausweises

Bitte beachten Sie, dass die Stiftung je nach Sachlage verpflichtet ist, der Eidgenössischen Steuerverwaltung Meldung über die Auszahlung zu erstatten oder evtl. die eidgenössischen und kantonalen Quellensteuer abzuziehen. Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt "Quellensteuerabzug auf Kapitalleistungen".

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