2. Säule – Todefall

Die Freizügigkeitsleistung fällt nicht in die Erbmasse. Sie kann gemäss Gesetz, Reglement und Begünstigtenordnung ausbezahlt werden. Reichen Sie bitte neben dem ausgefüllten Antrag zum Bezug des Todesfallkapitals Kopien folgender Unterlagen ein.

  • Todesschein und Erbbescheinigung
  • Familienschein oder Partnerschaftsausweis
  • Scheidungsurteil bei geschiedenem Vorsorgenehmer bzw. bei gerichtlich aufgelöster Partnerschaft

Bitte beachten Sie, dass die Stiftung je nach Sachlage verpflichtet ist, der Eidgenössischen Steuerverwaltung Meldung über die Auszahlung zu erstatten oder evtl. die eidgenössischen und kantonalen Quellensteuer abzuziehen. Informationen dazu finden Sie auf unserem Merkblatt "Quellensteuerabzug auf Kapitalleistungen".

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