Infos / Fachbegriffe
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Obligatorische berufliche Vorsorge
Das BVG ist ein Rahmengesetz, welches Mindestvorschriften zur obligatorischen beruflichen Vorsorge enthält. Alle Arbeitnehmer, die dem BVG-Obligatorium unterstellt sind, sind zwingend nach diesen Mindestvorschriften versichert.
Überobligatorische berufliche Vorsorge
Weiter gehende Leistungen, als in der obligatorischen beruflichen Vorsorge vorgeschrieben, können Vorsorgeeinrichtungen auf freiwilliger Basis in der überobligatorischen beruflichen Vorsorge versichern.
Altersguthaben gemäss BVG
Das BVG schreibt ein Minimum für Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen vor. Diese hängen vom voraussichtlichen Alterskapital ab. Das voraussichtliche Alterskapital setzt sich aus dem zum Berechnungszeitpunkt vorhandenen Kapital und den künftigen Altersgutschriften zusammen. Anhand eines gesetzlich festgelegten Umwandlungssatzes erfolgt die Umwandlung des voraussichtlichen Alterskapitals in eine Rente.
Alter 50 Betrag
Bis zum Alter 50 kann maximal der Betrag der aktuellen Freizügigkeitsleistung vorbezogen werden. Ab Alter 50 entspricht der maximale Vorbezug der Freizügigkeitsleistung im Alter 50 oder der Hälfte der aktuellen Freizügigkeitsleistung – je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Freizügigkeitskonto
Kann die Freizügigkeitsleistung keiner neuen Vorsorgeeinrichtung überwiesen werden, so kann der Vorsorgeschutz durch Errichtung eines Freizügigkeitskontos bei einer Freizügigkeitsstiftung oder einer Freizügigkeitspolice bei einer Versicherungseinrichtung erhalten werden.
Als Freizügigkeitskonto gilt ein besonderer, ausschliesslich und unwiderruflich der Vorsorge dienender Vertrag mit einer Freizügigkeitsstiftung zur Erhaltung des Vorsorgeschutzes im Rahmen der 2. Säule. Der Zinssatz beim Freizügigkeitskonto ist von den aktuellen Marktbedingungen abhängig und ist nicht garantiert. Im Rahmen eines Freizügigkeitskontos bietet sich die Möglichkeit zum Sparen mit Wertschriften.
Freizügigkeitsstiftung
Stiftungen zur Verwaltung von Freizügigkeitsvermögen von Arbeitnehmenden, die ihre Freizügigkeitsleistungen weder bei der alten Vorsorgeeinrichtung belassen noch bei einer neuen einbringen können.
Freizügigkeitsfall
Ein Freizügigkeitsfall liegt vor, wenn eine versicherte Person vor Eintritt eines Vorsorgefalles aus der Vorsorgeeinrichtung austritt.
Vorsorgeinfos
Im Bereich Vorsorgeinfos werden Erläuterungen zum 2. + 3. Säule erklärt.
