3-Säulen-Konzept der Schweiz
Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge der Schweiz beruht auf einem in der Bundesverfassung verankerten 3-Säulen-Konzept:
Der staatlichen Vorsorge (1. Säule)
Die AHV / IV bezweckt im Alter, bei Invalidität oder im Todesfalls die Existenzsicherung. Diese Versicherung ist obligatorisch. Die Beitragspflicht für die 1. Säule beginnt für Erwerbstätige am 1. Januar nach vollendetem 17. Altersjahr und endet bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit, aber frühestens bei Erreichen des ordentlichen AHV-Alters. Je nach Höhe der Beiträge und der Beitragsdauer wird die Rente entrichtet.
Der beruflichen Vorsorge (2. Säule)
Die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge ist der zweite Pfeiler des schweizerischen Dreisäulenkonzeptes. Für Arbeitnehmer besteht in der Schweiz ein Obligatorium. Das entsprechende Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) trat 1985 in Kraft.
Der freiwilligen, privaten Vorsorge (3. Säule)
Die freiwillige private Vorsorge ist der dritte Pfeiler des schweizerischen Dreisäulenkonzeptes. Die 3. Säule schliesst Vorsorgelücken, die durch die staatliche und die berufliche Vorsorge nicht abgedeckt werden. Sie gewährleistet die Fortsetzung des Lebensstandards im Alter, bei Erwerbsunfähigkeit und für die Hinterbliebenen im Todesfall.
